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Kinder- und Jugendrechte - Paulo Freire: Aufstand der jungen Menschen
von Arnold Köpcke-Duttler
Der vor kurzem gestorbene Paulo Freire hat immer wieder betont, eine harte und unterdrückende Sozialstruktur beeinflusse zwangsläufig die Institutionen der Kindererziehung und der Bildung. Auch das Eltern-Kind-Verhältnis im Elternhaus reflektiere gewöhnlich die objektiven kulturellen Bedingungen der umgebenden sozialen Verhältnisse. „Wenn die Verhältnisse, die das Elternhaus bestimmen autoritär, hart und herrschaftlich sind, wird das Elternhaus das Klima der Unterdrückung verstärken. Indem die autoritären Beziehungen zwischen Eltern und Kindern zunehmen, internalisieren die Kinder in ihrer Kindheit zunehmend die elterliche Autorität." [ 1 ] Unterschieden von dieser zu eindeutigen Zwangswirkung hat Freire aber auch nicht übersehen, daß junge Menschen die Autorität von Eltern und Lehrern als ihrer eigenen Freiheit feindlich betrachten, daß sie den ihre Selbstbestätigung verhindernden Aktionen zu widerstehen versuchen und den Aufstand wagen. Ihrer Anklage gegen das ungerechte Modell der Herrschaft stimmt er zu.
Verantwortung vor den Nachfolgenden
Pädagogik als Wissenschaft geht in ihrem Ethos auf die Verantwortung gegenüber und vor den nachfolgenden Generationen, jenen Menschen, die die Fehler und Krisen der heutigen Weltgesellschaft austragen müssen. Wilhelm Flitner, der Nestor der neueren Pädagogik in Deutschland, hat in diesem Sinn von einer réflexion engagée und einer spezifischen pädagogischen Verantwortung gesprochen. [ 2 ] Nimmt der Pädagoge wie selbstverständlich das Lebensrecht der Kinder wahr, so scheint das manchen Juristen bedeutend schwerer zu fallen. Gewiß fordern manche eine Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit, Minderjähriger unter Verweis auf eine „personale Substanz grundrechtlicher Freiheitsverbürgungen" [ 3 ], auf die Freiheit je-dieses Menschen. Es gebe keine von seiner Rechtsfähigkeit zu unterscheidende Grundrechtsmündigkeit; da der Mensch als Person angelegt sei, stünden die Grundrechte auch den Kindern zu. [ 4 ] Andererseits stellen manche Juristen die unbesonnene Frage, ob die noch nicht geborenen Menschen überhaupt „Träger" von Rechten sein können. Die UN-Kinderrechtskonvention dagegen sieht Kinder als eigenständige Personen mit Menschenrechten und der Fähigkeit, diese auch selber auszuüben. Die Proklamation eigener Rechte der Kinder ist nicht allein geboten wegen des Kinderelends in den armen Ländern, sondern auch wegen ihrer Vernachlässigung in modernen Industriegesellschaften, ihrer Gefährdung durch den Autoverkehr, der Verletzung ihres Rechts auf Leben und Gesundheit durch Umweltzerstörung und Naturausbeutung. [ 5 ] Diese Verletzungen wirken freilich voraus auf die Überlebensmöglichkeiten der Nachfolgenden, und zwar in einer derart erschreckenden und zwingenden Weise, daß Thea Bauriedl von der Gefahr eines Zustands einer kollektiven Suizidalität spricht, der unaufhaltsam in den gemeinsamen Selbstmord führe. Saladin und Zenger sprechen von einem Recht künftiger Generationen, dem kulturellen Reichtum der Geschichte als einer Grundlage des eigenen Schaffens zu begegnen, von einem Recht der Nachkommen auf Wahrnehmung einer menschlichen Kultur, auf individuelle und kollektive Selbstbestimmung. [ 6 ] Die Gegenwärtigen hätten kein Recht, den künftigen Generationen einen engeren Spielraum für politische, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Autonomie zuzuerkennen als sich selbst. Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes fordert eine Ausweitung der Partizipation der Kinder (Art. 12 KRK). Verfassungs- und Schulrechtler denken erneut nach über den Erziehungsauftrag der Schule im freiheitlichen Verfassungsstaat und proklamieren ein Recht des Kindes auf freie Entfaltung [ 7 ] , ein Recht auf Bildung [ 8 ] .
Hoffnungen der Kinderwelt - Hoffnungen auf ein Wahlrecht
Nicht erst seit kurzem werden mehr Rechte für Kinder und Jugendliche [ 9 ] gefordert gemäß dem demokratischen Gedanken der Volkssouveränität. [ 10 ] Die verschiedenen Möglichkeiten der Partizipation [ 11 ] lassen sich auf einen Generationenvertrag stützen, auf die Verantwortung der Altersgruppen einer Gesellschaft füreinander. Als Grundsatz der Demokratisierung über Generationen hinweg gilt das Verbot, den Nachkommen die Lebensgrundlagen zu rauben, ihnen ihre zukünftigen Lebensmöglichkeiten zu stehlen. Das Recht der kommenden Generation zu schützen, ist als (ungeschriebenes) Verfassungsprinzip zu beachten. Dieses Recht verletzt z.B., wer das Wahlrecht den Nachgeborenen willkürlich vorenthält und sich auf eine möglicherweise verfassungswidrige Verfassungsnorm stützt.
Der Forderung nach einem Wahlrecht für Kinder und Jugendliche liegt die Erfahrung zugrunde, daß die Generation der Erwachsenen heute in der Lage ist, die eigenen und die Lebensgrundlagen der Nachfolgenden vollends zu zerstören, nachhaltig darüber zu bestimmen, ob auf die Generationen der Heranwachsenden überhaupt noch eine Zukunft zukommt. In diesem Sinn hat nicht allein Jens Reich vor einer Verdrängung der Zukunft gewarnt und sich für das Kinderwahlrecht ausgesprochen. Kinderfeindlichkeit, Kindervergeßlichkeit nehmen jenen Menschen die Zukunft, die oft die ökologische Krise, die Gefahr der Selbstzerstörung der Menschheit genauer wahrnehmen als Erwachsene, ein Gefühl für die Verletzbarkeit aller Lebewesen hervorbringen und zugleich als Schutzbedürftige sich dagegen wehren, daß ihnen ihre Zukunft entrissen wird.
So hat John Holt als denkbar größtes Unrecht erachtet, daß ein Mensch auf irgendeine Weise den Gesetzen einer Gesellschaft unterworfen wird, ohne das Recht oder die Möglichkeit zu haben, diese Gesetze zu beeinflussen. Solch eine Abhängigkeit aufzubrechen, sei eine Frage der Gerechtigkeit. [ 12 ] Vor nicht langer Zeit haben zwei 13 und 16 Jahre junge Menschen eine Verfassungsbeschwerde wegen Vorenthaltung des Wahlrechts eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt die Beschwerde nicht angenommen, weil die Jahresfrist für die Einlegung der Beschwerde abgelaufen war. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so könne sie nur binnen eines Jahres erhoben werden. Gleichwohl bleibt das Ziel eines Wahlrechts ohne Altersbeschränkung wichtig. Intergenerationelle Gerechtigkeit verlangt eine Partizipation für Menschen jeden Alters. Diese umfassende Partizipation wird auch von den erwähnten zwei jungen Menschen gesucht, die in dem Berliner Kinderrechtsprojekt kraetzae mitarbeiten.
Bruno Bettelheim hat in seinem Buch „Ein Leben für Kinder" [ 13 ] an unser gemeinsames Menschsein erinnert: Da ich ein Mensch bin, kann mir nichts Menschliches fremd sein. Gemäß diesem alten Gedanken hat das Bundesverfassungsgericht früher nicht allein festgestellt, daß das Kind als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates hat, daß das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit ist. Darüber hinaus hat das „Übereinkommen über die Rechte des Kindes" der Vereinten Nationen proklamiert, daß das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten „Ideale" (Frieden, Würde, Toleranz, Freiheit, Gleichheit, Solidarität) erzogen werden solle. In verschiedenen Kinderrepubliken [ 14 ], in Kinder- und Jugendparlamenten wird nach dem Zusammenhalt der Jungen gesucht; sie verlangen einander auch ab, zu lernen, Menschen nicht nach Rasse, Arbeit, Alter abzuschätzen, sondern sich ihren Gedanken und Taten zuzuwenden. So drängen Kinderforen entgegen dem herrschenden Grundsatz „Fürsorge statt Autonomie" darauf, daß Kinder zum Volk gehören, daß sie ihre Rechte und Pflichten selber bestimmen und wahrnehmen. Kommunale Kinderpolitik achte darauf, daß die Interessenvertretung für Kinder, die Partizipation von Kindern und Jugendlichen, die Kinderfreundlichkeitsprüfung ihre Maßstäbe bilden. [ 15 ]
Damit stellen sie sich einer staatlich-verwalteten und elterlich-dominierten Kindheit entgegen, im übrigen auch jener Mehrheit der Gemeinsamen Verfassungskommission, die noch vor kurzem die Hereinnahme der Grundrechtsträgerschaft der Kinder in das zu reformierende Grundgesetz verweigerte. In der parlamentarischen Demokratie übt das Volk die Staatsgewalt aus mittels Bestellung einer ablösbaren Herrschaft auf Zeit durch ein Repräsentativorgan, das ihm verantwortlich bleibt. [ 16 ] Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert „jedermann", jedem Menschen, die staatsbürgerliche Teilnahme an der Wahl als der Bildung des Volkswillens und der Legitimierung des Staates. Allgemein ist eine Wahl nur, wenn der Kreis der Wahlberechtigten prinzipiell alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger umfaßt.
Unzulässig ist es, bestimmten Schichten oder Gruppen die Wahlberechtigung vorzuenthalten. Die herrschende Rechtsprechung gestattet es aber, die Wahlberechtigung von einem Mindestalter abhängig zu machen. Sie betont, diese Einschränkung entspreche auch dem Gleichheitssatz, der als Willkürverbot auszulegen sei. Verfassungswidrig seien nur die Zurücksetzung einzelner Berufe, der Nachweis eines Mindestvermögens oder eines Mindestbildungsgrades, die Forderung einer bestimmten Abstammung oder Glaubensrichtung, das Nichtbeziehen von Fürsorgeleistungen als Voraussetzungen des Wahlrechts. Die Formalisierung der Allgemeinheit im Bereich des Wahlrechts verbiete nicht jede Differenzierung; Begrenzungen der Allgemeinheit seien erlaubt, sofern für sie ein zwingender - anerkennenswerter wichtiger - Grund bestehe. [ 17 ] Das Bundesverfassungsgericht urteilt bislang, der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbiete dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen. Zu den traditionellen zwingenden Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl gehörten das Erreichen eines Mindestalters und das Vorhandensein geistiger Gebrechen. [ 18 ]
Ingo von Münch beharrt darauf, daß unerläßlich für die Gewährung der Wahlberechtigung die politische Einsichtsfähigkeit und eine „gewisse" Reife seien. Dem niedersächsischen Gesetz vom 8.11.1995, nach dem Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren das kommunale Wahlrecht erhalten, stellt er die Behauptung der „Absurdität eines Minderjährigenwahlrechtes" entgegen. Politisch verantwortungslos sei es, durch eine Wahlrechtsänderung Jugendliche zur Zustimmung zu bestimmten Parteien zu bringen, gar ein Akt der Verdummung. [ 19 ] Pechstein fragt, ob das Wahlrecht für (nicht entmündigte oder unter umfassende Betreuung gestellte) geistig Behinderte und völlig arteriosklerotische alte Menschen dem Selbstbestimmungsideal des Grundgesetzes entspreche. [ 20 ] Ein Wahlrecht für Kinder, wahrgenommen durch die Eltern, sei in keiner Ausgestaltung verfassungsrechtlich akzeptabel. Einem problematischen Wahlrecht für Kinder sei allemal vorzuziehen eine familiengerechte Politik.
Löw dagegen hält ein umfassendes Mitgestaltungsrecht mit dem Blick auf die menschliche Würde für geboten; zudem dürfe in den Gleichheitsgrundsatz nur so weit wie gerade notwendig eingegriffen werden. Demnach dürfe den Kindern nicht das Wahlrecht, sondern nur das Wahlausübungsrecht vorenthalten werden. „Niemand wird ernsthaft behaupten, durch das Kinderwahlrecht würden die Fundamente unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die durch die Ewigkeitsklausel eherne Tragfestigkeit erlangen sollen, untergraben. Alles hängt also nur davon ab, daß sich die Verantwortlichen in Bund und Ländern dieser zukunftsweisenden Möglichkeit bewußt werden." [ 21 ] Auch Oppermann und Walkling betrachten die Erreichung der Volljährigkeit nicht als aus Verfassungsgrundsätzen ableitbare, zwingende Untergrenze für die Wahlberechtigung. Die Zuerkennung der Wahlmündigkeit (zumal auf der überschaubaren kommunalen Ebene) könne sich positiv erzieherisch auswirken auf eine möglichst frühzeitige politische Bildung und Teilhabe der jungen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger. Rechtlich unbedenklich sei eine Absenkung des aktiven Wahlrechts zu den Kommunalwahlen auf die Vollendung des sechzehnten Lebensjahres.
Dagegen ist daran zu erinnern, daß im Jahre des Kindes 1979 im Rahmen eines familienpolitischen Versuchs, die „Lebens- und Erziehungskraft unserer Familie" zum Wohl der Kinder zu stärken, das Wahlrecht für Kinder gefordert wurde, wobei- die Ausübung des Wahlrechts den gesetzlichen Vertretern des Kindes bis zur Volljährigkeit obliegen sollte. [ 22 ] Unterschieden davon gehört die Verfassungsbeschwerde der beiden Schüler zu den Selbstbildungsprozessen von Kindern und Jugendlichen. Diese werden nicht als kleine Erwachsene betrachtet, Kindheit und Jugend werden nicht als Durchgangsstadium zur Mündigkeit des Erwachsenenseins heruntergedrückt. Vielmehr sollen - entgegen jeder Kolonialisierung der Welt der Kinder und Jugendlichen durch politische und pädagogische Absichten - Selbst- und Weltdeutung der Kinder, der Jugendlichen, die ihnen eigene Art des Denkens und Handelns geachtet werden. Dabei kann freilich nicht übersehen werden, daß eine übertechnisierte, rationalisierte Welt kinderfremd; ja kinderfeindlich ist. [ 23 ] Die Verfassungsbeschwerde ist in den großen Zusammenhang einer weltweiten Kinderrechts-Bewegung zu rücken. Angesichts der heutigen Lebenssituation von Kindern wurden auf dem Weltgipfel für Kinder Ziele wie Schutz des Lebens, Verbesserung der Gesundheit, Gewährleistung der Bildung beschlossen. Diese im Jahr 1990 gegründete Kinder-Basisbewegung will die Bedürfnisse und Rechte der Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt der Weltpolitik stellen. Die Überwindung des Krieges, der Unterernährung und der mit ihr verbundenen Krankheiten, des Analphabetismus fordern im Weltmaßstab [ 24 ] jenen Mut, den im Kleineren schon die Verfasser der Verfassungsbeschwerde zeigen. Der (zeitweilige) Mißerfolg vor dem Bundesverfassungsgericht sollte die Fortsetzung der öffentlichen Diskussion provozieren.
Eigenrechte und Eigenkräfte
Wir erinnern an jene Erziehung zur Gerechtigkeit, die Lawrence Kohlberg als Berufung des polnischen Schriftstellers, Arztes, Erziehers Janusz Korczak versteht. Korczak habe Gerechtigkeit gelebt und gelehrt in der Kinderrepublik seines Waisenhauses, zusammen mit den Kindern. Das Gesetzbuch des Kindergerichts, das auf Verstehen und Verzeihen hin angelegt war, wollte Kinder- schützen gegen Rechtlosigkeit, Willkür und Despotismus des Erziehers, beitragen. zu einer Deklaration der Rechte des Kindes. [ 25 ] Über das „selbstverwaltete Gerechtigkeitstribunal"[ 26 ] hinaus konnten Kinder und Jugendliche auf verschiedenen Wegen der Selbstverwaltung ihre Gedanken zur Gerechtigkeit begründen im Gespräch und im Zusammenleben bewahrheiten: das Recht des Kindes auf seinen Tod - das Recht des Kindes auf den heutigen Tag - das Recht des Kindes, so zu sein, wie es ist.
Wenden wir von hier aus den Blick noch einmal verfassungsrechtlichen Fragen zu. Auch das Bundesverfassungsgericht hat im Zusammenhang mit der Verantwortung der Eltern hervorgehoben, daß das Kind ein „Wesen" mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sei. [ 27 ] Der Verfassungsentwurf des „Kuratoriums für einen demokratisch verfaßten Bund deutscher Länder" hat im Jahr 1991 eine Ergänzung des Art. 6 GG vorgeschlagen dahin, Kindern sei durch Gesetz eine Rechtsstellung einzuräumen, die ihren wachsenden Fähigkeiten und Bedürfnissen zu selbständigem Handeln entspreche. Auch die Konferenz der Jugendministerinnen und Jugendminister, Jugendsenatorinnen und Jugendsenatoren der Länder hat am 12.6.1992 in Potsdam empfohlen, in Art. 6 Abs. 2 GG das Recht eines jeden Kindes auf Entwicklung und Entfaltung zu verankern. [ 28 ] Die staatliche Gemeinschaft schütze und fördere die Rechte des Kindes und trage Sorge für kindergerechte Lebensbedingungen.
„Children's liberation movement" öffnet für die Zukunft das Entstehen eines kindschaftsrechtlichen Denkens, das Recht des Kindes, anders zu sein. Das Machtgefälle zwischen Kindern und Erwachsenen soll abgetragen werden [ 29 ], wobei das Recht eine seiner originären Aufgaben zurückerhält, nämlich die, zum Schutz des Schwächeren beizutragen. Plewig mißt Pädagogen wie Rousseau, einem der ersten „Kinderrechtler", und Pestalozzi, dem „Ahnherrn der Sozial- und Devianzpädagogik" [ 30 ], den Willen zu, für die Eigenrechte der Kinder zu kämpfen, die Eigenkräfte des Kindes zu fördern. Die Zukunft der Kinder und Jugendlichen hänge davon ab, inwieweit ihnen Teilhabechancen und -rechte zugestanden würden, deren Wahrnehmung zeitweilig advokatorischer Hilfe bedürfe. Plewig schlägt u.a. eine öffentliche Rechtsberatung auch für Minderjährige vor. Entgegen einer herrschaftlichen Verfügung - sei es durch Gesetze, sei es durch autoritäre Erziehung - richten sich Eigenstand der Kinder und Jugendlichen, die Proklamation ihrer Eigenrechte. Fraglich allerdings bleibt, ob den nachfolgenden Generationen auch eine lebbare Zukunft entgegenkommt, denn die Gegenwärtigen berauben sie ihres Wohls immer mehr nach dem Maßstab des unbedingten Vorrangs ihrer Rechte, der sich dem „autonomen kindschaftsrechtlichen Denken" [ 31 ] bedrohlich entgegenrichtet. Münder hat die Orientierung an dem Kindschaftsrecht primär verstanden als Abbau schuldrechtlichen Denkens, genauer: als Überwindung der Deduktion aus allgemeinen Normen, der „Anwendung" abstrakter Wertvorstellungen auf konkrete Situationen, in denen das Kindeswohl gefährdet, ja verletzt wird. Darüber hinaus hat es auch zum Inhalt, das Vor-Recht der Gegenwärtigen zu brechen, steht also in der Tradition der Privilegien-Kritik.
Philosophieren mit Kindern
In seinem „Philosophieren mit Kindern" hat der Philosoph Detlef Horster sich geweigert, Kinder nach den Normen einer faktischen, zufälligen Erwachsenenlogik zu bemessen. Gemäß der sokratischen Tradition und dem kategorischen Imperativ der Philosophie Kants entdeckte er in seinem Zusammensein und -denken mit Kindern, daß allen Menschen die gleiche Autonomie- und Vernunftfähigkeit zukommt - freilich auf unterschiedliche Weise. Kinder seien nicht sprach- und denkunfähig; nach ihren spezifischen Möglichkeiten könne ihre Vernunft herausgebildet, kultiviert werden. [ 32 ] Der Pädagoge Wolfgang Fischer denkt, daß gerade im Jugendalter keiner von der Anstrengung des Philosophierens ausgeschlossen werden sollte. Ein skeptisch-kritischer Bildungsweg läßt den jungen Menschen fragen, was es mit dem Lernen und Wissen, dem Arbeiten und Lieben, der Politik und der Technik, was es mit dem Leben und Sterben auf sich hat. In der Zerstörung blendwerkhafter Gewißheiten und dominierender Selbstverständlichkeiten finde der Jugendliche heraus aus der Bevormundung durch Vorurteile, feste Gesinnungen und Routinen. Die Umwandlung in eine disziplinierte gedankliche Selbständigkeit und das skeptische „Engagement für das Modell einer besseren Welt" gehen darauf, Normen und (stets in Frage zu stellende) Gewißheiten aus der eigenen Verstandeskraft zu schöpfen. [ 33 ]
Dieser kritische Weg zur Lebensfragen nicht versteckenden oder dogmatisch erstickenden Selbständigkeit im Denken bleibt freilich vor rechtlichen Fragen nicht stehen. Er weiß, daß durch Gesetze für unterdrückte und benachteiligte Menschen Reformen der Lebensmöglichkeiten gestärkt werden können, daß aber in Gesetzen verankerte Kinderrechte nicht ausreichen [ 34 ], Erwachsenen die Möglichkeit zu geben, menschlich zu werden, zu unterstützen, daß Kinder als Menschen geachtet werden und die Verantwortung dafür gemeinsam getragen wird, daß Erwachsene und Kinder einander eine neue innere Beziehung geben.
Insofern ist Korczaks Forderung nach einem „Grundgesetz für das Kind", einer „Magna Charta Libertatis" [ 35 ] unaufgebbar. Schritte zu ihrer Verwirklichung müssen gegangen werden, wobei dem großen Arzt und Erzieher dahin zugestimmt werden muß, daß es das erste und unbestreitbare Recht des Kindes ist, seine Gedanken auszusprechen und aktiven Anteil an unseren Überlegungen und Urteilen über seine Person zu nehmen. „Wenn wir ihm Achtung und Vertrauen entgegenbringen und wenn es selbst Vertrauen hat und sich ausspricht, wozu es das Recht hat - wird es weniger Zweifel und Fehler geben." [ 36 ]
Der Jurist Dieter Suhr hat von einem Zweigenerationen-Rentensystem gesprochen, das die Kinder ausschließt und die Familie benachteiligt. Diesem entspreche ein Zweigenerationen-Wahlsystem, in dem die Kinder ein demokratisches Nichts seien. Unsere Demokratie beruhe auf der Fiktion, daß das Volk nur aus Erwachsenen bestehe. Kinder würden wahltechnisch hinwegfingiert, mit ihnen die Zukunft des Volkes, auch die ökologische Zukunft der Menschen: „Soll das ganze Volk seinen Willen in Wahlen und Abstimmungen äußern, und das ganze Volk durch die Staatsorgane handeln, soll mithin die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl verwirklicht werden, dann genügt kein Zweigenerationen-Wahlsystem, dann brauchen wir das volle Dreigenerationen-Wahlsystem: Eltern bekommen Stimmen für ihre Kinder, damit sie ihrer Pflicht, dem Kindeswohl zu dienen, auch mit ihrem Beitrag zur demokratischen Willensbildung nachkommen können." [ 37 ]
Wechselseitige Emanzipation
Angesichts des weltweiten Kinderunrechts [ 38 ], das auch in einer „Deklaration zum Überleben, zum Schutz und zur Entwicklung von Kindern" (1990) zum Ausdruck gelangt, wird die Unteilbarkeit der Menschenrechte bekräftigt. In dem Deutschen Kindermanifest wird das Selbstbestimmungsrecht des jungen Menschen anerkannt; erwachsene Menschen trügen die historische Verantwortung, sie in der Ausübung dieses Rechts zu unterstützen. Wilhelm Brinkmann hat die Mehrdeutigkeit des Begriffs der Gleichberechtigung als Korrektiv eines nur verbalen Radikalismus in der Zuteilung formaler Rechte diskutiert, einige Aporien der Gleichstellung von Kindern und Jugendlichen mit Erwachsenen aufgezeigt. Freilich bleibt, daß auch Kinder und Jugendliche das Recht auf Achtung ihrer menschlichen Würde besitzen, daß sie als Menschen den Erwachsenen „ebenbürtig" [ 39 ] sind.
Der Weg von der Gleichberechtigung zur Ebenbürtigkeit (auch dieses Wort ist noch zu kritisieren, weil es sich an das Geschehen der Geburt klammert) rät, über die formale Gleichberechtigung gesellschaftliche Abhängigkeits- und Herrschaftsverhältnisse ist nicht zu übersehen. Mit Formalität ist genauer die Abstraktion gemeint, daß das Recht reale Macht zu oft ignoriert (und seine eigene Machtförmigkeit dazu), daß es seine Geltung nicht im Zusammenhang einer konkreten Gesellschaft reflektiert, seine Entstehung aus dem Protest gegen das gesellschaftliche Unrecht übersieht. Die Proklamation von Kinderrechten führt gelegentlich sogar zu einer Einschränkung der Freiheit der Kinder, zu noch größerer Fremdbestimmung. „Wird Kindern das Recht nur abstrakt zuerkannt, werden damit die schon bestehenden Errungenschaften (im Hinblick auf Arbeitsschutz; Deliktfähigkeit, Strafmündigkeit u.s.f.) preisgegeben. Verharrt der Erwachsene in der Einstellung, das Kind könne und müsse alles selbst entscheiden, so gesteht er ihm nicht mehr, sondern weniger Mündigkeit und Handlungsfähigkeit zu. Die Kompetenz zu wählen und zu entscheiden müssen Kinder erst erwerben; denn Wahl und Entscheidung in Freiheit gibt es nur dort, wo das Subjekt, das sich entscheidet, die Tatsachen erkennen, die Folgen abschätzen und die Verantwortung tragen kann. Es gehört zu den Aufgaben des Erwachsenen, Kinder beim Erwerb dieser Kompetenz zu unterstützen. Wo er darauf verzichtet, weil er jedes Eingreifen für überflüssig oder schädlich hält, überläßt er das Feld anderen Kräften und bringt dadurch für Kinder nicht mehr Freiheit, sondern mehr Kontrolle und Fremdbestimmung." [ 40 ] Angesprochen ist hier eine wechselseitige Emanzipation, die Hilfe bei der Suche nach einer eigenen Lebensperspektive, das- gemeinsame Herausfinden aus der Logik der Unterdrückung.
Zu achten ist das Kind als Kind in seiner Eigenheit, auf seinem eigenen Weg. Keinesfalls darf es einer Erziehung unterworfen werden, als minderwertig niedergeurteilt. Rechte des Kindes dürfen nicht gebeugt werden nach dem äußerlichen Maßstab der Erwartungen erwachsener Menschen. So fordert Brinkmann nicht nur ein Recht des Kindes auf Erziehung, sondern auch ein „Recht auf Autonomie", ein Recht auf Freiheit von Instrumentalisierung, ein Recht auf die Offenheit der eigenen Möglichkeiten. Dieser gegen Willkür, Bevormundung, Fremdbestimmung sich richtende Impetus geht, auch wenn er sich dem Enthusiasmus eines Hubertus von Schoenebeck [ 41 ] verweigert, dessen revolutionär gesonnener „Freundschaft mit Kindern" (auch der Schutz kann sich beherrschend auswirken) einen Schritt entgegen.
Kinder- und Jugendpolitik
Vor kurzem hat Klaus Hurrelmann in der „Bielefelder Erklärung zur Kinder- und Jugendpolitik" für eine Stärkung. der Rechte der Kinder und Jugendlichen nach den Vorgaben der „Konvention über die Rechte des Kindes" der Vereinten Nationen, einschließlich mehr Mitbestimmung in Familie, Kindergärten, Schulen, Einrichtungen der Jugendhilfe sowie im parlamentarischen Raum plädiert. Weiter wird verlangt ein besserer Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Gewalt und Erniedrigung, auch durch ein gesetzliches Verbot der körperlichen Züchtigung durch Eltern. Auf der strafrechtlichen Ebene werden eine Begrenzung von strafrechtlichen Sanktionen gegen kriminell gewordene Jugendliche auf ein Mindestmaß und die Ausschöpfung aller alternativen Erziehungs- und Kontrollmöglichkeiten verlangt. [ 42 ]
Als gesellschaftliche Entstehungsbedingungen für die schädigende Lebenssituation der Kinder und Jugendlichen werden die belasteten natürlichen Umweltbedingungen, die instabilen Familienverhältnisse und die unsicheren beruflichen und sozialen Zukunftsperspektiven angesprochen. Die Kinder- und Jugendarmut steige an; vielen Jugendlichen werde die Möglichkeit der Teilnahme an der Sphäre der Produktion (Arbeitslosigkeit von Auszubildenden) genommen. Die Furcht der jungen Generation, nur noch eingeschränkte Möglichkeiten des Überlebens und zur Gestaltung ihres Lebens vorzufinden, ist ohne Zweifel begründet. Deshalb sollen die Rechte und die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen am öffentlichen Gemeinwesen gestärkt werden. Verlangt wird auch eine politische Mitbestimmung im kommunalen Bereich, z.B. durch Anhörungsrechte oder unmittelbare Beteiligung an politischen Entscheidungen, durch die Einsetzung von Kinder- und Jugendbeauftragten. Freilich ist jenes Verständnis von Politik [ 43 ] noch gering ausgeprägt, das die Bedürfnisse und Interessen der jungen Generation ernst nimmt. Dabei berauben wir Älteren sie doch allzu sehr ihrer Möglichkeiten der Lebensgestaltung. [ 44 ]
Gegen diesen Raub, den kein Strafgesetzbuch als solchen wahrnimmt, gar poenalisiert, richtet sich unter anderem eine Forderung des Kinderschutzbundes Nürnberg, in die gerade erst geänderte Bayerische Verfassung neue Kinderrechte einzufügen: „Kinder haben als eigenständige Personen das Recht auf Achtung ihrer Würde und sie genießen in besonderer Weise den Schutz von Staat und Gesellschaft. Wer Kinder erzieht, hat Anspruch auf angemessene staatliche Hilfe und gesellschaftliche Rücksichtnahme."
Schließlich darf nicht übersehen werden, daß nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz (Sozialgesetzbuch VIII) die Jugendhilfe dazu beitragen soll, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Diese Zielsetzung ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt; die Träger der Jugendhilfe haben hier eine besondere Anwaltsfunktion. Diese Funktion soll unter anderem verwirklicht werden durch Kinderverträglichkeitsprüfungen, Arbeitsgruppen; Kinderbüros und Kinderbeauftragte. [ 45 ]
Anmerkungen
- [ 1 ]
Freire Paulo, Pädagogik der Unterdrückten, Reinbek 1990, S. 131 - [ 2 ]
Wilhelm Flitner, Allgemeine Pädagogik, Paderborn u.a., 1983 - [ 3 ]
Karl-Heinz Hohm, Grundrechtsträgerschaft und „Grundrechtsmündigkeit" Minderjähriger am Beispiel öffentlicher Heimerziehung, in: Neue Juristische Wochenschrift 1986, S. 3107 - 3115 - [ 4 ]
Joachim Wolf, Ratifizierung unter Vorbehalten: Einstieg oder Ausstieg der Bundesrepublik Deutschland aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes? in: Zeitschrift für Rechtspolitik 1991, S. 378; s.a. Strempel, Fünf Jahre Geltung der Konvention über die Rechte des Kindes, in: Zeitschrift für Rechtspolitik 1996, S. 81 ff. - [ 5 ]
Hartmut Gerstein, Verwirklichung von Kinderrechten nach der UN-Kinderrechtskonvention, in: Zentralblatt für Jugendrecht 1995, S. 531; s.a. Herdegen, Die Aufnahme besonderer Rechte des Kindes in die Verfassung, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1993, S. 374 ff. - [ 6 ]
Saladin/Zenger, Rechte künftiger Generationen, Basel 1988, S. 58 f. - [ 7 ]
Bothe, Erziehungsauftrag und Erziehungsmaßstab der Schule im freiheitlichen Verfassungsstaat, in: Veröffentlichungen der Vereinigung der deutschen Strafrechtslehrer, Bd. 54, 1995, S. 29 - [ 8 ]
Dörr/Rudolf, Die Rechte auf Bildung nach den Art. 13 und 17 der UN-Kinderkonvention und ihre Umsetzung im deutschen Medienrecht, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 1996, 22 ff. - [ 9 ]
Vgl. Arnold Köpcke-Duttler, Hoffnungen der Kinderwelt und Wahlrecht, in: Unsere Jugend 9/1996, S. 368-370 - [ 10 ]
Vgl. Kinderrechte sind Menschenrechte!, in: Zentralblatt für Jugendrecht 1994, S. 515 f. - [ 11 ]
Luitgard Koch, Wir wollen mitreden, in: Natur 10/1991, S. 29 ff. - [ 12 ]
John Holt, Zum Teufel mit der Kindheit, Wetzlar 1978; vgl. auch ders., Freiheit ist mehr, Ravensburg 1974 - [ 13 ]
5. Aufl. Stuttgart 1987, S. 79 (mit dem Blick auf Terenz) - [ 14 ]
Vgl. Kamp, Kinderrepubliken, Opladen 1995 - [ 15 ]
Vgl. Manfred Beck/ Rainer Kronshage, Strukturen umbauen: Modelle für die Organisation kommunaler Kinderpolitik, in: Alternative Kommunalpolitik 2/1995, S. 37 ff. - [ 16 ]
Vgl. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz, in: Recht der Jugend und des Bildungswesens 1994, S. 490; vgl.a. Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl., Heidelberg 1991, S. 57 - [ 17 ]
Sachs/Magiera, Grundgesetz, München 1996, Art. 38, RdNr. 81 - [ 18 ]
Bundesverfassungsgericht, in: Neue Juristische Wochenschrift 1974, S. 311 - [ 19 ]
Ingo von Münch, Kinderwahlrecht, in: Neue Juristische Wochenschrift, S. 3165 f.; ganz anderer Ansicht ist Löw, Das Selbstverständnis des Grundgesetzes und wirklich allgemeine Wahlen, in: Politische Studien 1974, S. 19 ff. - [ 20 ]
Pechstein, Wahlrecht für Kinder, in: Familie und Recht 1991, S. 145; vgl. Suhr, Transferrechtliche Ausbeutung und verfassungsrechtlicher Schutz von Familien, Müttern und Kindern, in: Der Staat 1990, S. 69 ff. - [ 21 ]
Löw, Verfassungsgebot Kinderwahlrecht? in: Familie und Recht 1993, S. 28; vgl. auch Theodor Hellbrügge, Wahlrecht für Kinder, in: Der Kinderarzt 1980, S. 1351 ff. - [ 22 ]
Renate Hellwig, Wahlrecht für Kinder, in: Grundschule 1980, S. 34 f. - [ 23 ]
Vgl. Otto Schweitzer, Wandel der Kindheit, in: Christian Büttner/ Aurel Ende (Hrsg.), Lebensräume für Kinder, Jahrbuch der Kindheit, Bd. 6, Weinheim/Basel 1989, S. 121 - [ 24 ]
Burkhard Schade, Kindheit in Lateinamerika, in: Lebensräume für Kinder, a.a.0., S. 11 ff. - [ 25 ]
Janusz Korczak, Wie man ein Kind lieben soll, 11. Aufl., Göttingen 1995, S. 394 ff.; vgl. Lawrence Kohlberg, Erziehung zur Gerechtigkeit: Die Berufung Janusz Korczaks, in: Korczak-Bulletin 4, 1995/1, S. 3-6 - [ 26 ]
Ferdinand Klein, Janusz Korczak: Sein Leben für Kinder - sein Beitrag für die Heilpädagogik, Bad Heilbrunn 1996, S. 124 - [ 27 ]
Bundesverfassungsgerichts-Entscheidungen 24, S. 119 ff. - [ 28 ]
Matthias Herdegen, Die Aufnahme besonderer Rechte des Kindes in die Verfassung, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1993, S. 374 - [ 29 ]
Ludwig Salgo, Das Recht, anders zu sein, in: Caroline Steindorff (Hrsg.), Vom Kindeswohl zu den Kinderrechten, Neuwied u.a. 1994, S. 67 ff. - [ 30 ]
Hans-Joachim Plewig, Grenzen der Sozialdisziplinierung durch Kinderrechte, in: Vom Kindeswohl zu den Kinderrechten, ebd., S. 9 - [ 31 ]
Johannes Münder, Autonomes kindschaftsrechtliches Denken, in: Zentralblatt für Jugendrecht 1988, S. 10 ff.; vgl. auch ders. u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum Kinder- und Jugendhilfe-Gesetz, 2. Aufl.; Münster 1993, Einl. Rd.Nr. 10 (zu den Strukturmaximen und Handlungsprinzipien Partizipation, Freiwilligkeit, Einmischung) - [ 32 ]
Detlef Horster, Philosophieren mit Kindern, Opladen 1992, S. 13; vgl. auch Hans- Ludwig Freese, Kinder sind Philosophen, Berlin 1989 - [ 33 ]
Wolfgang Fischer, Jugend als pädagogische Kategorie, in: Enzyklopädie Erziehungswissenschaft, Bd. 9.1, Stuttgart 1982, S. 39 - [ 34 ]
Otmar Preuß, Kinder-Rechte reichen nicht, in: Bertrand Stem (Hrsg.), Kinderrechte, 2. Aufl., Ulm 1995, S. 72 - [ 35 ]
Janusz Korczak, Wie man ein Kind lieben soll, 11. Aufl., Göttingen 1995, S. 40 - [ 36 ]
ebd. S. 41; vgl. Dieter Birnbacher, Verantwortung für zukünftige Generationen, Stuttgart 1988 - [ 37 ]
Dieter Suhr, Transferrechtliche Ausbeutung und verfassungsrechtlicher Schutz von Familien, Müttern und Kindern, a.a.0., S. 86 - [ 38 ]
vgl. terre des hommes, Kinderunrecht, Osnabrück, November 1994 - [ 39 ]
Wilhelm Brinkmann, Rechte des Kindes?, in: Winfried Böhm (Hrsg.), Erziehung und Menschenrechte, Würzburg 1995, S. 87 - [ 40 ]
ebd. S. 88 f. - [ 41 ]
Hubertus von Schoenebeck, Die Revolution der Herzen - der entscheidende Faktor der Kinderrechtsbewegung, in: Bertrand Stem (Hrsg.), Kinderrechte, a.a.0., S. 66 ff. - [ 42 ]
Klaus Hurrelmann, Bielefelder Erklärung zur Kinder- und Jugendpolitik, in: Erziehungswissenschaft 8. Jg. 1997, Heft 16, S. 65 - [ 43 ]
Das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen fordert in seiner Handreichung „Agenda 21. Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Entwicklung in Bayern" dazu auf, Jugendliche und Kinder in Entscheidungsprozesse der Umwelt- und Entwicklungspolitik einzubeziehen. (Umwelt & Entwicklung Bayern 1/97, S. 10) - [ 44 ]
vgl. Alexandra Kemmerer, Kinder an die Urnen?, in: Publik-Forum Nr. 22 v. 21. November 1997, S. 14 - [ 45 ]
Reinhard Wiesner u.a., SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe, München 1995, § 1 Rd.Nr. 41 . Prof. Dr. Arnold Köpcke-Duttler: e-M@il über der Verlag
Prof. Dr. Arnold Köpcke-Duttler: E-Mail über der Verlag